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Pilzzuchtbetriebe können rückwirkend CO₂-Kompensation beantragen

Pilzzuchtbetriebe in Deutschland können seit dem 12. Juni 2026 eine anteilige Entlastung ihrer CO₂-Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel beantragen. Darauf weist der Bund Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer e.V. hin. 

Mehrere braune Champignon-Pilze mit weißen Stielen wachsen in dunkler Erde in einem Holzbehälter.
© barmalini/AdobeStock

Grundlage ist die nachträgliche Anerkennung der Branche als beihilfeberechtigter Sektor im Rahmen der Carbon-Leakage-Kompensation. Anträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 können nach Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bis zum 14. September 2026 eingereicht werden.

Die Genehmigung der nachträglichen Anerkennung wurde am 12. Juni 2026 vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Dort sind auch die anerkannten Sektoren und Teilsektoren sowie die jeweiligen Kompensationsgrade aufgeführt. Für Pilzzuchtbetriebe beträgt der Kompensationsgrad 70 %.

Für eine Antragstellung sind unter anderem Nachweise über die eingesetzten Brennstoffe, Rechnungen und Verbrauchsdaten, Abgrenzungen nicht beihilfefähiger Brennstoffmengen sowie gegebenenfalls Angaben zu KWK-Anlagen oder Wärmelieferungen erforderlich. Darüber hinaus müssen Anforderungen an Energie- oder Umweltmanagementsysteme erfüllt und je nach Einzelfall Wirtschaftsprüfer eingebunden werden. Die DEHSt stellt hierfür Leitfäden, Formulare und weitere Informationen zur Carbon-Leakage-Kompensation bereit.

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) hatte sich gemeinsam mit der Bundesfachgruppe Gemüsebau dafür eingesetzt, Pilzproduktionsbetriebe und Unterglas-Gemüsebaubetriebe in die Carbon-Leakage-Kompensation aufzunehmen. Nach Angaben des Verbands wurden die Branchen nach einer vierjährigen Bearbeitungszeit nachträglich in den Kreis der beihilfeberechtigten Sektoren aufgenommen. Auch der Bund Deutscher Champignon- und Kulturpilzanbauer (BDC) begrüßt diesen Schritt.

Der ZVG weist zugleich darauf hin, dass das Antragsverfahren aus seiner Sicht mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden ist. Kritisch bewertet der Verband insbesondere die kurze Frist für die rückwirkende Beantragung der Fördermittel sowie den Umfang der erforderlichen Nachweise. Zudem verweist er darauf, dass die Beantragung einer Signaturkarte bei der DEHSt mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann.

Betroffene Betriebe sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie antragsberechtigt sind, und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zusammenstellen. Die Antragsfrist endet am 14. September 2026.

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