Das bietet dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zufolge vor allem Betrieben mit Grünland und Öko-Betrieben neue Möglichkeiten.
Die wesentlichen Vereinfachungen:
Acker bleibt Acker
Bislang entstand Dauergrünland automatisch, wenn auf Ackerland fünf aufeinanderfolgende Jahre Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden, die nicht mehr Teil einer Fruchtfolge waren und die in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurden. Häufig wurden diese Flächen kurz vor Ablauf des fünften Jahres gepflügt, damit sie weiterhin Ackerland blieben und nicht zu Dauergrünland wurden. Dies war jeweils mit zusätzlichem Aufwand verbunden und aus Sicht der Biodiversität nicht immer sinnvoll.
Künftig gilt im Rahmen der EU-Agrarförderung grundsätzlich: Acker bleibt Acker. Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland sind, behalten diesen Status dauerhaft und werden nicht mehr automatisch zu Dauergrünland. Betriebsinhaber können sich weiterhin freiwillig für das bisherige System entscheiden. In diesem Fall muss dies bis spätestens 30.09.2026 einmalig für die jeweilige Fläche gemeldet werden („Opt-out“). Zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe auch Pressemitteilung Nummer 40 vom 30. April 2026.
Erleichterungen für Öko-Betriebe
Zertifizierte Öko-Betriebe und jene, die gerade auf ökologische Bewirtschaftung umstellen, erfüllen künftig durch ihre ökologische Wirtschaftsweise automatisch den überwiegenden Teil der Standards zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) – sie gelten als „green by definition“. Dies gilt für die folgenden GLÖZ-Standards:
- Erhalt von Dauergrünland (GLÖZ 1)
- Verbot, Stoppelfelder abzubrennen (GLÖZ 3)
- Erhalt von Pufferstreifen an Wasserläufe (GLÖZ 4)
- Erosionsschutz (GLÖZ 5)
- Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6)
- Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7)
Verkürzung von Aufbewahrungsfristen
Georeferenzierte Fotos zum Nachweis der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der EU-Agrarförderung müssen nicht mehr sechs Jahre, sondern nur noch bis zum Ende des auf das Antragsjahr folgende Kalenderjahr aufbewahrt werden.