Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Einordnungsantrag eines Handelsunternehmens, das anschließend Klage gegen die Einstufung erhob. Nachdem das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Köln unterlegen war, wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Nach Auffassung des Gerichts ist für die Einordnung die Funktion der Permanenttragetasche am Point of Sale maßgeblich. Werden die Taschen Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit ihrem Einkauf zum Transport der Waren zur Verfügung gestellt, gelten sie als Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes und unterliegen der Systembeteiligungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Taschen kostenlos oder gegen Entgelt abgegeben werden.
Nach Angaben des Umweltbundesamtes wurden im Jahr 2023 rund 99 Milo Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mindestens 50 μm in Verkehr gebracht. Für Verpackungen gelten europaweit Vorgaben zur Vermeidung, Wiederverwendung und zum Recycling. Können Verpackungen nicht vermieden werden, sind sie über ein duales System zu entsorgen und zu verwerten.
Von dem Urteil betroffen sind nach Angaben der ZSVR Unternehmen verschiedener Branchen. Neben dem Lebensmittelhandel zählen dazu unter anderem Möbelhäuser, Gartencenter oder Drogeriemärkte, sofern sie ihren Kundinnen und Kunden Permanenttragetaschen im Zusammenhang mit dem Warenkauf anbieten. Für einzelne Unternehmen könnte sich daraus auch ein Nachbeteiligungsbedarf für zurückliegende Zeiträume ergeben. Zudem weist die ZSVR darauf hin, dass Prüfer von Vollständigkeitserklärungen künftig sicherstellen müssen, dass betroffene Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen.
ZSVR-Vorstand Gunda Rachut erklärt: „Das Urteil ist ein wichtiges Signal an diejenigen Unternehmen, die ihren Pflichten bereits seit Jahren ordnungsgemäß nachkommen. Ein Level-Playing-Field entsteht nur dort, wo dieselben Regeln branchenübergreifend für alle gelten.” Das Urteil unterstreiche, wie wichtig nachvollziehbare und belastbare Einordnungen für die praktische Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung in den Unternehmen seien. Gerade vor dem Hintergrund neuer regulatorischer Anforderungen, wie der PPWR, würden klare Maßstäbe Orientierung und Rechtssicherheit schaffen.