Das Gesetz sowie die dazugehörige Verordnung sollen nach Plänen des BMLEH dann rückwirkend zum 1. Januar gelten. Für Landwirte dürfte damit bei der Antragstellung bis zum Stichtag des laufenden Antragsjahres, dem 15. Mai, weiterhin keine Klarheit über die künftigen Regelungen bestehen.
Erst kürzlich hatte der Deutsche Bauernverband (DBV) gefordert, das GAP-Vereinfachungspaket in Deutschland zügig umzusetzen. Landwirte bräuchten Planungs- und Rechtssicherheit noch vor der Antragstellung, so die Begründung. Der DBV kritisiert, dass es bislang weder einen Verordnungsentwurf noch rechtsverbindliche Aussagen zur Anwendungspraxis gebe.
Das sogenannte Omnibus III Paket zur Vereinfachung der GAP ermöglicht unter anderem eine neue Stichtagsregelung zum Ackerstatus und zum Dauergrünlanderhalt. Auch sind Erleichterungen bei Betriebskontrollen, phytomedizinischen Auflagen und für Biobetriebe, vor allem im Rahmen des „Green-by-Definition“, vorgesehen. Da bei der Umsetzung dieser Vereinfachungen den Mitgliedstaaten Spielraum eingeräumt wurde, herrscht für Landwirte und Verwaltung in Deutschland allerdings bislang keine Klarheit, wie sie hierzulande konkret ausfallen werden.
Selbst wenn die GAP-Vereinfachungen erst im Sommer und dann rückwirkend in Kraft treten sollten, können Landwirte dennoch ihre bis zum 15. Mai eingereichten GAP-Anträge noch ändern. Bis zum 30. September besteht diese Option im Rahmen des Flächenmonitorings. Schon vorab wurde dies jedoch vom DBV als für die Planungs- und Rechtssicherheit nicht hinreichend kritisiert. AgE