EUDR: Bundesminister Rainer sorgt für bürokratiearme, praxisnahe Umsetzung
Im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) hat der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Alois Rainer, den Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) vorgelegt.
Die AVV sieht dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) zufolge wesentliche Erleichterungen für die Land- und Forstwirtschaft vor. In der AVV sei etwa festgehalten, dass statt Geodaten künftig eine Adressangabe ausreiche und die Abgabe von Sammelerklärungen möglich sei. Die AVV befinde sich derzeit in der Ressortabstimmung und parallel in der Länderbeteiligung. Sie ergänze den Gesetzentwurf zur Durchführung der EUDR, der die Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben regele und im August im Kabinett behandelt wird.
Dazu sagt Bundesminister Alois Rainer: „Weniger Bürokratie und mehr Wettbewerbsfähigkeit – das war von Anfang an meine Marschroute, auch bei der EUDR. Das Ziel war ganz klar: Wir wollten die EUDR an die Realität der Waldbesitzer, Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe anpassen. Und das ist uns gelungen! Wir haben in Brüssel Überzeugungsarbeit geleistet, sind hartnäckig geblieben und konnten spürbare Erleichterungen erreichen. Mit der AVV gehen wir diesen Weg konsequent weiter und verankern zusätzliche Vereinfachungen auf nationaler Ebene. Denn für mich steht fest: Unsere Betriebe brauchen Freiraum und keine unnötige Bürokratie. Genau dafür haben wir bei der EUDR gesorgt.“
Mit der AVV entlaste das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) insbesondere Kleinprivatwaldbesitzer von unnötiger Bürokratie:
- Adresse statt Geodaten: Eine wichtige Erleichterung betrifft Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung – also diejenigen, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse selbst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzeugt haben. Für sie ist die Angabe der Postanschrift des Betriebes oder, wenn ein Betrieb nicht besteht, der Wohnanschrift des Marktteilnehmers in Verbindung mit einer nationalen Identifikationsnummer zur Identifikation der jeweiligen Person für die Zuordnung der betroffenen Grundstücke ausreichend. Damit entfällt für diese Marktteilnehmer die Pflicht zu einer Geolokalisierung.
- Sammelerklärungen möglich: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Holz ihrer Mitglieder in Verkehr bringen oder ausführen, sind als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR anzusehen. Damit können Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse eine gemeinsame Sorgfaltserklärung für das für ihre Mitglieder vermarktete Holz abgeben.
- Auch mittlere und große Unternehmen können die für Klein- und Kleinstunternehmen der Primärerzeugung vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, sofern sich nur ein Teil ihrer Umsatzerlöse, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl auf die von der EUDR erfassten relevanten Rohstoffe bezieht und diese Kriterien die für Kleinunternehmen geltenden Schwellenwerte nicht überschreiten. Dies kann insbesondere für Kommunen mit Waldbesitz eine große Entlastung von Bürokratie sein.