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Arbeitsministerium bekräftigt Position zum Mindestlohn

Die Forderung nach einer Sonderregelung beim Mindestlohn für ausländische Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft stößt im Bundesarbeitsministerium (BMAS) weiterhin auf taube Ohren.

Saisonkräfte bei der Ernte im Feld
© Heinz

„Das BMAS lehnt Abweichungen nach unten vom gesetzlichen Mindestlohn für einzelne Branchen ab“, erklärte eine Ministeriumssprecherin gegenüber AGRA Europe. Dies gelte auch für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft. Damit ist klar, dass ein Gespräch von Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer mit Kabinettskollegin Bärbel Bas keine Annäherung gebracht hat.

Laut BMAS ist der gesetzliche Mindestlohn als branchenübergreifende Lohnuntergrenze ausgestaltet, die in jedem Arbeitsverhältnis gelte, und so einen Beitrag zu einem Mindestschutz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leiste. Eine Absenkung des Mindestlohns für Saisonbeschäftigte würde dem Ressort zufolge eine verfassungs- und unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung dieser Beschäftigtengruppe darstellen. „Der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist und folglich den Betroffenen mehr Netto vom Brutto bleibt, kann eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen“, stellt das BMAS fest. Dies habe das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich festgehalten.

Das Gutachten von Prof. Christian Picker könne die verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken nicht entkräften. In seiner Stellungnahme im Auftrag mehrerer Agrarverbände war der Tübinger Arbeitsrechtler zu dem Ergebnis gekommen, dass moderate Abschläge beim Mindestlohn für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft sowohl mit dem Grundgesetz als auch dem EU-Recht vereinbar seien.

Die Bundesregierung setze sich dafür ein, dass auch landwirtschaftliche Sonderkulturbetriebe gute ökonomische Rahmenbedingungen haben, betonte die Ministeriumssprecherin. Vor diesem Hintergrund seien die landwirtschaftlichen Betriebe bereits zu Beginn des Jahres 2026 durch eine Verlängerung der sozialversicherungsfreien Beschäftigung von Saisonarbeitskräften von vorher 70 auf nunmehr bis zu 90 Tagen pro Jahr entlastet worden. AgE

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