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ZSVR veröffentlicht Mindeststandard 2026

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) die Ausgabe 2026 des Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen veröffentlicht. Wie die ZSVR mitteilt, wurde die bestehende Methodik präzisiert, grundsätzlich aber nicht verändert.

Portraitfoto Gunda Rachut
ZSVR-Vorstand Gunda Rachut
© ZSVR

Der Mindeststandard dient dazu, die Recyclingfähigkeit einer Verpackung als Prozentwert zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei der Gewichtsanteil, der im Recyclingprozess abzüglich gestaltungsbedingter Verluste tatsächlich als Wertstoff zurückgewonnen werden kann. Die gleiche Berechnungsmethode gilt für sämtliche Materialarten sowie für jeden separat zu bewertenden Verpackungsbestandteil.

Gestaltungsmerkmale wie bestimmte Materialkombinationen oder Barriereschichten können laut ZSVR als Unverträglichkeiten eingestuft werden, wenn sie die Werkstofftrennung oder die spätere Verwendung der Rezyklate verhindern. Liegt eine solche Unverträglichkeit vor, wird die Recyclingfähigkeit mit 0 % bewertet. Für die Berechnung werden im Wesentlichen Angaben zu Material, Gestaltungsparametern und deren Gewichten benötigt. Nur einzelne Parameter erforderten eine gesonderte Prüfung, so die ZSVR.

In der Ausgabe 2026 wurden die Vorgaben für verschiedene Verpackungskategorien und deren häufigste Gestaltungsparameter weiter konkretisiert. Einzelne Parameter seien ergänzt, genauer unterschieden oder zusammengefasst worden. Die zugrunde liegende Methodik bleibe unverändert. Neue Werkstoffe oder Materialrezepturen könnten bei entsprechendem Nachweis ebenfalls als Wertstoff berücksichtigt werden.

„Sortier- und Recyclinganlagen können nur zurückgewinnen, was die Verpackung freigibt. Deshalb rechnet der Mindeststandard nur an, was im Recycling tatsächlich ankommt“, erklärte Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR. Unternehmen könnten damit bereits einschätzen, wo ihre Verpackungen im Hinblick auf die künftige europäische Schwelle von 70 % Recyclingfähigkeit stehen – vorbehaltlich der noch ausstehenden europäischen Vorgaben.

An Bedeutung gewinnt der Mindeststandard insbesondere durch die europäische Verpackungsverordnung (PPWR). Ab 2030 sollen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen, die die dort vorgesehenen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen. Bis die entsprechenden europäischen Vorgaben gelten, sollen sich nach Angaben der ZSVR die auf Grundlage von § 26a VerpackDG zu erlassenden Rechtsverordnungen zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit auf den Mindeststandard stützen.