Betroffen sind rund 40 Obst-, Gemüse- oder Getreidesorten, sofern sie mit einer von fünf Wirkstoffen behandelt wurden, die in der Europäischen Union nicht mehr zugelassen sind. Dazu zählen vier Fungizide – Mancozeb, Thiophanat-methyl, Carbendazim und Benomyl – sowie das Herbizid Glufosinat. Alle Substanzen sind in der EU seit mehreren Jahren verboten, gelten aber bislang bei Importware teilweise noch als zulässig, solange festgelegte Rückstandshöchstwerte eingehalten werden. Diese erachtet Frankreich als zu hoch, zitiert die Tageszeitung Le Monde die französische Landwirtschaftsministerin Annie Genevard. In der nun im Amtsblatt veröffentlichten Liste sind neben Steinobst und Citrusfrüchten auch tropische Früchte, darunter Avocados, Mangos oder Papaya, sowie Tomaten, Salat oder Kartoffeln zu finden.
Reaktion auf Mercosur-Verhandlungen
Mit dem Schritt reagiert die Regierung auf die anhaltenden Spannungen rund um das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten. Angesichts der im Verbot erwähnten Produkte betreffe die Maßnahme größtenteils Südamerika. "Aber es handelt sich nicht um eine Verordnung, die sich gegen Südamerika richtet, sondern gegen jedes Land der Welt, das das betreffende Obst und Gemüse mit einem dieser fünf Wirkstoffe behandelt“, betonte Landwirtschaftsministerin Annie Genevard. Ziel sei es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche Standards für in- und ausländische Erzeugnisse durchzusetzen.
Für Carrefour-CEO Alexandre Bompard ändert der Erlass wenig: Schon vorher habe man aufgrund strenger interner Kontrollen in 99,9 % der Lieferungen keine Überschreitungen der Höchstgrenzen feststellen können. Mit Inkrafttreten des Erlasses werde diese Zahl nun auf 100 % steigen, erklärte er im Interview mit dem Wirtschaftssender BMFTV.
Reaktion der EU steht aus
Der Erlass bedarf noch der Zustimmung der Europäischen Kommission. Diese prüfe nun die Maßnahme und könne Frankreichs Entscheidung akzeptieren, die Entscheidung auf andere Mitgliedstaaten ausweiten oder ablehnen. Parallel werden Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft verpflichtet, ihre Kontrollsysteme zu verstärken und die Herkunft sowie Rückstandsfreiheit der betroffenen Produkte nachzuweisen. Für Handelsakteure wurde eine Übergangsfrist vorgesehen: Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten nicht für Lebensmittel, die vom Importeur oder Vermarkter spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Erlasses erworben wurden", heißt es dazu im Amtsblatt der französischen Regierung.