Foto: Kara/fotolia

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Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 müssen die in den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff bis spätestens zum 3. August 2020 widerrufen werden, bezieht sich QS auf das Urzeil der Europäischen Kommission.

Aktuell sind in Deutschland mit Biscaya (Zulassungsnummer 005918-00) und Calypso (Zulassungsnummer 024714-00) zwei Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiacloprid zugelassen.
Das Insektizid Biscaya, das bei Kartoffeln, Getreide und Raps zum Einsatz kommt, besitzt aktuell in Deutschland noch eine Zulassung bis zum 30. April 2021. Daher wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zunächst dem betreffenden Zulassungsinhaber für das Pflanzenschutzmittel den Widerruf der Zulassung ankündigen und für den Fall, dass dieser einen Antrag auf Widerruf stellt, die Zulassung antragsgemäß widerrufen. Gemäß der VO 2020/23 würde in diesem Fall eine geregelte Aufbrauchfrist gelten, die spätestens am 3. Februar 2021 endet. Sollte dagegen der Widerruf der Zulassung ohne einen solchen Antrag erfolgen ('von Amts wegen'), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum (3. August 2020) weder verkauft noch angewendet werden, da in diesem Fall das Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen vorsieht, heißt es weiter.
Für das Insektizid Calypso endet die Zulassung am 30. April 2020 durch Zeitablauf, als Ende der Abverkaufsfrist wurde gemäß Pflanzenschutzgesetz der 30. Oktober 2020 festgelegt. Im Zuge der Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 gilt jedoch für Calypso eine verkürzte Aufbrauchfrist bis zum 3. Februar 2021. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste aller Pflanzenschutzmittel mit Thiacloprid entsorgungspflichtig.