Foto: obs/Deutscher Naturschutzring/Maria Bossmann

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Mit einem Urteil vom 17. Mai weist das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klagen von Bayer und Syngenta, die die Neonicotinoide Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid betreffen, in vollem Umfang ab. Die Unternehmen hatten gegen die 2013 erlassene Durchführungsverordnung Nr. 485/2013, die ab dem 26. Mai 2013 die Wirkstoffe verbot, geklagt. Bayer zeigt sich über das Urteil enttäuscht und werde es sowie die daraus hervorgehenden Konsequenzen sowie mögliche rechtliche Optionen eingehend prüfen, hieß es vom Unternehmen.

Das Gericht stellte fest, dass mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 die Anforderungen in Bezug auf das Fehlen unannehmbarer Auswirkungen auf Bienen auf Unionsebene
erheblich verstärkt wurden. Es wird inzwischen ausdrücklich verlangt, dass Bienen den fraglichen Wirkstoffen nur „in vernachlässigbarer Weise“ ausgesetzt werden dürfen.
Angesichts des Vorliegens neuer Studien, deren Ergebnisse gegenüber dem bei der vorangehenden Beurteilung vorhandenen Wissensstand Bedenken hinsichtlich der Frage aufwarfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt sind, konnte die Kommission nach Auffassung des Gerichts zutreffend davon ausgehen, dass die Zulassung der fraglichen Wirkstoffe zu überprüfen sei.
In Bezug auf Fipronil erklärt das Gericht in einem weiteren Urteil vom 17. Mai die Durchführungsverordnung Nr. 781/2013 für nichtig, soweit diese erstens ab dem 16. August 2013 die Verwendung dieses Wirkstoffs auf Kulturpflanzen im Gewächshaus sowie auf Saatgut für Lauch-, Zwiebel-, Schalotten- und Kohlpflanzen, die im Freien kultiviert und vor der Blüte geerntet werden, beschränkt und zweitens die Mitgliedstaaten verpflichtet, geltende Zulassungen für Fipronil enthaltende Pflanzenschutzmittel zu ändern oder zu widerrufen. Was dagegen das Verbot betrifft, ab dem 1. März 2014 mit Fipronil enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut zu verwenden und in Verkehr zu bringen, weist das Gericht die Klage von BASF ab.

Die ausführlichen Begründungen können Sie hier nachlesen:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-05/cp180068de.pdf