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Ab 1. August 2021 gelten bei der Einfuhr von verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten aus Ägypten die Zollansätze für Drittstaaten. Der Bundesrat hat am 11. Juni 2021 beschlossen, die Ägypten in diesem Bereich einseitig gewährten Konzessionen auslaufen zu lassen. Wie SWISSCOFEL darüber hinaus mitteilte, war es den Parteien während deren befristeten Geltungsdauer nicht möglich, Verhandlungen für beidseitige Konzessionen aufzunehmen. Die Anpassung betreffe bspw. Kaffee, Schokolade oder Zuckerwaren. Unverändert würden die übrigen Zollkonzessionen des Freihandelsabkommens EFTA-Ägypten gelten sowie des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz-Ägypten.

Seit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens (FHA) im 2007 gewährten die EFTA-Staaten Ägypten einseitige Zollpräferenzen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte. Trotz zweimaliger Verlängerung des massgebenden sogenannten Protokoll A im FHA sei es bisher nicht möglich gewesen, Verhandlungen mit Ägypten über beiderseitige Konzessionen aufzunehmen. Deshalb habe der Bundesrat am 11. Juni 2021 entschieden, im Einklang mit den EFTA-Partnern Norwegen und Island, die einseitig gewährten Konzessionen Ende Juli auslaufen zu lassen. Aufgrund der geringen Importe der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sei die Schweizer Wirtschaft kaum von dieser Änderung betroffen.