Diese Erweiterung wurde zunächst befristet und begrenzt bis zum 1. Mai 2025 für wichtige Produktbereiche eingeführt. „Der Schutz vor unlauteren Handelspraktiken sollte aber dauerhaft und umfassend unabhängig von der Größe der jeweiligen Akteure in der Lebensmittellieferkette für alle gelten“, so Krüsken.
Positiv wertet der DBV auch, dass die wiederholte Erhebung von Listungsgebühren auch nach bereits erfolgter Markteinführung ebenfalls in die sogenannte schwarze Liste generell unzulässiger Praktiken verschoben wurde. Nunmehr müsse zügig die Arbeitsfähigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) als zuständige Durchsetzungsbehörde für die Umsetzung und Überwachung der Regelung noch in diesem Jahr sichergestellt werden. Mit der Festlegung einer Evaluierung des Gesetzes nach zwei Jahren muss dessen Wirksamkeit, die Entfristung und Begrenzung des erweiterten Schutzbereiches und bei Bedarf eine Erweiterung der Verbotsliste unfairer Geschäftspraktiken geprüft werden. Über diese Regelung hinaus muss auch für die nächste Legislaturperiode die Erweiterung der kartellrechtlichen Privilegierung der Erzeugerseite auf der Tagesordnung bleiben, damit in der Lebensmittelkette nachhaltig und dauerhaft auf Augenhöhe agiert werden kann, bekräftigt Krüsken.
No comments yet