Foto: Amazon

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Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel gelten auch im Versandhandel, so das Oberlandesgericht München, das damit das Urteil des Landgerichts München von Januar 2020 bestätigte. Damit hat sich der Verbraucherschutzverband Foodwatch erfolgreich gegen Amazon durchgesetzt und der Richter kanzelte das Unternehmen mit klaren Worten ab, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet.

Denn das Argument von Amazon, dass die Food Waste-Quote steigen würde, da die Kennzeichnungspflicht eine größere Vorratshaltung nötig mache, ließ der Richter nicht gelten. Die Zeitung zitiert ihn mit den Worten: 'Werfen Sie's nicht weg, rufen Sie doch lieber bei der Tafel an.' Bisher hatte Amazon die Verbraucher bei Amazon fresh bezüglich der Herkunft des Produkts im Unklaren gelassen und nur schwammige Angaben gemacht. Laut Amazon handelt es sich dabei um Gepflogenheiten des Online-Marktes und einen besonderen Service, heißt es weiter. Der Kunde könne zwar bis zu 27 Tage im Voraus bestellen, der LEH aber nicht so vorausschauend einkaufen und liefern. 'Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware geerntet wurde. Schwer vorstellbar, dass eine Tomate in zwei Ländern geerntet werden kann', erklärte der Vorsitzende Richter Andreas Müller mit Bezug auf die einschlägige EU-Verordnung, die ausdrücklich sage, dass Obst und Gemüse nur verkauft werden dürften, 'wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist'. Diese Vorschrift diene dem Schutz des Verbrauchers, der seine Kaufentscheidung z.B. unter qualitativen, ökologischen, sozialen oder saisonalen Kriterien treffen können muss. Und vom Präsidenten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Friedel Cramer, heißt es dazu: „Für die Verbraucher muss der Einkauf im Internet genauso sicher sein wie beim Händler um die Ecke. Dafür sorgt die Internet-Kontrollstelle G@ZIELT im BVL.“